Das private Interesse am Verbleib vermag das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesverweisung, welche sich durch die Regelmässigkeit seiner Deliktsbegehung und der schlechten Legalprognose begründet, insgesamt nicht überwiegen. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung demnach auch unter Beachtung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismässig und ist anzuordnen. 5.4. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren erscheint angemessen und ist auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diese im Berufungsverfahren nicht beanstandet hat nicht herabzusetzen.