Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist die Ehefrau nicht auf den Beschuldigten angewiesen, zumal sie selbst einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der Beschuldigte selbst ausgesagt hat, dass sie bereits während seiner beruflichen Selbständigkeit für die Familie aufgekommen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Für die Zeit nach seiner Entlassung kann der Kontakt sodann über moderne Kommunikationsmittel sowie regelmässige Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden.