Unbestritten würde dadurch der Kontakt in der bisher gelebten Art und Weise nicht mehr möglich sein. Indessen ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte zunächst eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, eine gewisse Entfremdung deshalb ohnehin unvermeidbar erscheint. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist die Ehefrau nicht auf den Beschuldigten angewiesen, zumal sie selbst einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der Beschuldigte selbst ausgesagt hat, dass sie bereits während seiner beruflichen Selbständigkeit für die Familie aufgekommen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13).