Zweifelsohne wären diese von einer Landesverweisung des Beschuldigten direkt betroffen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass zwei der Kinder zwar noch im elterlichen Haushalt leben, jedoch bereits erwachsen sowie finanziell unabhängig sind, während seine Frau und die minderjährige Tochter ebenfalls über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügen und die Sprache sprechen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Sodann haben der Beschuldigte und seine Ehefrau im Kosovo geheiratet und verfügt die Ehefrau mit ihren Eltern und Geschwistern über nahe Verwandte, welche bei der Reintegration behilflich sein könnten.