Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren das vorinstanzlich ausgesprochene Berufsverbot akzeptiert und sich zwischenzeitlich eine Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis gesucht hat, ist vor diesem Hintergrund zwar positiv zu werten. Indessen vermögen diese Umstände die erheblichen Bedenken an seinem zukünftigen Wohlverhalten nicht zu beseitigen.