Selbst der Vollzug hoher Bussen und Geldstrafen sowie eine mehrwöchige Untersuchungshaft vermochten den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken. Auch sein Aussageverhalten belegt, dass er keine nachhaltige Einsicht oder Reue in sein Fehlverhalten zeigt (vgl. GA act. 65 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Der Beschuldigte wird vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots zu einer übermässig milden Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. oben). Ohne Geltung des - 23 -