nach kurzer Zeit Konkurs anmelden. Daraus sind jeweils hohe Ausfälle für die Gläubiger und damit die Allgemeinheit entstanden. Der Beschuldigte zeigt sich dennoch unbekümmert und zeigt wenig Einsicht in sein Fehlverhalten. Auf die entsprechenden Verfehlungen angesprochen zeigt er sich mehrheitlich unwissend, er könne sich an die früheren Verurteilungen nicht erinnern, kenne die Regeln nicht, gegen die er verstossen habe und habe auch keine Weiterbildung in Unternehmensführung oder Buchhaltung absolviert (GA act. 65 und 67; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.).