Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar in geregelten Verhältnissen lebt, zu seiner Frau und den Kindern eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflegt und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Von einer gefestigten Integration in beruflicher, finanzieller oder sozialer Hinsicht kann aber dennoch keine Rede sein. Trotz abgeschlossener Berufungslehre in der Schweiz sowie guten Deutschkenntnissen ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, sich in beruflicher und finanzieller Hinsicht eine gefestigte Existenz aufzubauen, was teilweise auch mit seiner kriminellen Vergangenheit zusammenhängt (vgl. dazu nachfolgend).