Die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten sind grundsätzlich positiv zu werten, übertreffen jedoch bei Weitem nicht die Erwartungen an die Sprachkenntnisse nach einem 37-jährigen Aufenthalt in der Schweiz. Abgesehen von seiner Familie ist über die sozialen Kontakte des Beschuldigten und seine Verwurzelung in der Schweiz wenig bekannt. Auf die Frage, was er in seiner Freizeit mache, antwortete er, dass er fast nie Freizeit habe, sondern immer unterwegs sei (GA act. 68).