Auch die nächsten Verwandten des Beschuldigten, namentlich seine Eltern und Geschwister leben in der Schweiz, während seitens der Ehefrau noch die Mutter, Schwester und zwei Brüder im Kosovo leben (UA act. 2.2/3/ GA act. 67). Der Beschuldigte spricht und versteht Deutsch. Seinen Aussagen zufolge würde er mit seinen Kindern zu 90 % in Deutsch kommunizieren, mit seiner Ehefrau auch albanisch. Die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten sind grundsätzlich positiv zu werten, übertreffen jedoch bei Weitem nicht die Erwartungen an die Sprachkenntnisse nach einem 37-jährigen Aufenthalt in der Schweiz.