Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, von einer Landesverweisung sei abzusehen (vgl. Berufungserklärung S. 2; Plädoyer S. 8 ff.). 5.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung angezeigt sein.