Lohnabrechnungen) ist der Tagessatz auf Fr. 120.00 festzusetzen, womit sich die Geldstrafe auf gesamthaft Fr. 21'600.00 beläuft (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 7.3.1, wonach das Gericht bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen einen höheren Tagessatz festsetzen darf, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat). 5. Landesverweisung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet.