4.6. 4.6.1. Für die begangenen Strassenverkehrsdelikte ist ausserdem – trotz Unzweckmässigkeit – in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. oben) eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen. Ausgehend von einem Nettoerwerb des Beschuldigten von Fr. 5'700.00 pro Monat (vgl. die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten - 20 -