4.5.5. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe käme grundsätzlich der teilbedingte Vollzug in Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Damit der teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Vollzugs erfüllt sein, d.h. die Legalprognose darf nicht negativ ausfallen (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist mehrfach sowie einschlägig vorbestraft und hat sich auch vom Vollzug von teilweise hohen Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen.