Sie kann deshalb – insbesondere angesichts der mit der Vorinstanz straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO) – auch bei grosszügiger Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots unter keinem Titel reduziert werden. Andererseits ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auch keine höhere Strafe möglich, weshalb es bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden,