4.5.4. Im letzten Schritt wäre die vorstehend ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe weiter um den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung – welcher zumindest teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgeht – weiter zu erhöhen sowie um die Täterkomponenten zu ergänzen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die bis zu diesem Punkt ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe bereits auf 40 Monate beläuft, erweist sich die vorinstanzlich auf 30 Monate festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe als eher mild. Sie kann deshalb – insbesondere angesichts der mit der Vorinstanz straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3;