sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldanteil der Gläubigerschädigungen geringer zu veranschlagen ist. Andererseits ist im Rahmen der Asperation zu beachten, - 19 - dass es zu einer Vielzahl von insgesamt 15 Einzeltaten gekommen ist, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Gläubigerschädigungen um 12 Monate auf 40 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.