Insgesamt ist hinsichtlich der einzelnen Gläubigerschädigungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, was für die insgesamt 15 Tatbegehungen jeweils eine Einzelstrafe zwischen einem Monat Freiheitsstrafe für das geringfügigste Delikt bis hin zu neun Monaten für das schwerwiegendste Delikt rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Tathandlungen, auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von Neuem fasste – ein enger