Die Motive des Beschuldigten für sein Handeln bleiben weitgehend im Dunkeln. Fest steht jedenfalls, dass er im Tatzeitpunkt über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte sich in einer akuten finanziellen Notlage befunden hätte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bestimmungen für den Erhalt des Vermögens der B._____ GmbH zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).