Geschäftskonto der Gesellschaft, ohne dabei zusätzlich Vorkehrungen oder Machenschaften zu treffen, um die unzulässigen Bezüge zu verschleiern. Sein Handeln war deshalb nicht von einer besonderen Raffinesse geprägt, was die damit verbundene kriminelle Energie geringer erscheinen lässt. Unter diesem Gesichtspunkt wiegen die vom Beschuldigten begangenen Gläubigerschädigungen aufgrund der jeweils gleichen Konstellationen sowie des jeweils identischen Tatvorgehens in etwa gleich schwer. Mit Blick auf das Verschulden kann es aber dennoch nicht einerlei sein, ob der Beschuldigte nur Fr. 440.00 (was dem geringsten Deliktsbetrag - 18 -