Der Beschuldigte hat seine Vermögenserhaltungspflicht gegenüber der B._____ GmbH verletzt, indem er der Gesellschaft durch insgesamt 15 Barbezüge im Wert von Fr. 440.00 bis Fr. 25'000, d.h. gesamthaft Fr. 167'780.00, ohne entsprechende Gegenleistung Mittel entzog, was in Kombination mit seiner pflichtwidrigen Untätigkeit angesichts der bestehenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zum Konkurs und letztlich zum Totalausfall der Gläubiger geführt hat. Der Beschuldigte ist dabei, was die Art und Weise der Tatbegehung betrifft, nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus gegangen. Insbesondere bezog er die Gelder jeweils über einen Bancomat oder Schalter direkt vom