4.5.3. Die Einsatzstrafe ist sodann für die (mehrfache) Gläubigerschädigung angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners, in zweiter Linie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege (vgl. BGE 134 III 52 E. 1.3.1). Wie beim betrügerischen Konkurs und dem Pfändungsbetrug handelt es sich auch bei der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung um ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2).