der Misswirtschaft im Verhältnis zur Gläubigerschädigung als Auffangtatbestand fungiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 5. Mai 2008 E. 7.3.1), ist der Beschuldigte für die Barbezüge nur wegen Gläubigerschädigung und nicht auch wegen Misswirtschaft zu bestrafen. Insgesamt ist für die Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je neun Monaten Freiheitsstrafe auszugehen, welche im Rahmen der Asperation im Umfang von je fünf Monaten zu berücksichtigen sind.