Hinsichtlich der B._____ GmbH bleibt zu erwähnen, dass sich der Tatvorwurf der Misswirtschaft nicht nur auf die Nachlässigkeit des Beschuldigten betreffend die Buchführung und Überwachung des Finanzwesens beschränkt, sondern auch die zahlreichen Barbezüge ohne entsprechende Gegenleistung erfasst. Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte auch der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig gemacht (vgl. oben). Da der Tatbestand - 17 -