Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte wiederum aus der Tatsache ableiten, dass er in buchhalterischen Angelegenheiten über keine Vorkenntnisse oder entsprechendes Fachwissen verfügt. Es kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der E._____ AG verwiesen werden (vgl. oben), wobei er auch nach diesem Konkursverfahren scheinbar keine Veranlassung sah, sich besser über seine Pflichten als Organ einer juristischen Person zu informieren.