Dadurch hat er in beiden Fällen die vorbestehende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit verschlimmert. Da der Konkurs mangels Aktiva eingestellt wurde, weil das Vermögen der beiden Gesellschaften nicht einmal die Verfahrenskosten zu decken vermochte, ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen schwer vorzunehmen. In beiden Fällen blieben jedoch Forderungen in Höhe von rund Fr. 75'000.00 (G._____ GmbH) bzw. Fr. 220'000.00 (B._____ GmbH) ungedeckt, weshalb jeweils von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist.