Hinsichtlich beider Gesellschaften hätte der Beschuldigte spätestens nach Eingang der ersten Betreibungen aktiv werden und sich Klarheit über die finanzielle Lage verschaffen müssen. In beiden Fällen hat er sich indessen nicht um die Finanzlage der Unternehmen gekümmert und weder eine General- bzw. Gesellschafterversammlung einberufen noch eine Zwischenbilanz erstellen lassen oder diese beim Richter deponiert. Dadurch hat er in beiden Fällen die vorbestehende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit verschlimmert.