Der Beschuldigte hat seine Pflichten auch als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH sowie der G._____ GmbH vernachlässigt, indem er sich bereits bei der Übernahme der Unternehmen nicht bzw. unzulänglich über deren Finanzlage informiert, in der Folge keine Buchhaltung geführt und folglich trotz unüberblickbarer Vermögenslage am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat. Hinsichtlich beider Gesellschaften hätte der Beschuldigte spätestens nach Eingang der ersten Betreibungen aktiv werden und sich Klarheit über die finanzielle Lage verschaffen müssen.