Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen. 4.5.2. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Tatvorwürfe wegen Misswirtschaft angemessen zu erhöhen.