Das (nur) eventualvorsätzliche Handeln relativiert das Tatverschulden nur geringfügig, darf doch von einem Geschäftsführer und Gesellschafter erwartet werden, dass er sich über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert. Das gilt mit Bezug auf den Beschuldigten umso mehr, als dass es nicht das erste Mal ist, dass er als Organ einer Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten ist. - 16 -