Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung daraus ableiten, dass er über kein Fachwissen hinsichtlich der Buch- oder Unternehmensführung verfügte. Vielmehr zeugt es von einem grossen Mass an Unbekümmertheit bzw. sogar Verantwortungslosigkeit, die Geschäftsführung eines Unternehmens im Wissen darum zu übernehmen, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das (nur) eventualvorsätzliche Handeln relativiert das Tatverschulden nur geringfügig, darf doch von einem Geschäftsführer und Gesellschafter erwartet werden, dass er sich über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert.