Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Geschäftsführers gekümmert und blieb offensichtlich einfach untätig, womit er seine Pflichten als Geschäftsführer arg vernachlässigt hat. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur rund vier Monate und damit für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum Organ der Gesellschaft war.