Der Beschuldigte hat als einziger Verwaltungsrat und Inhaber der E._____ AG trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung weder eine Zwischenbilanz erstellt noch eine Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen beantragt, wodurch sich die finanzielle Situation der E._____ AG verschlimmert hat, was schliesslich in eine Überschuldung und eine Konkursverschleppung gemündet ist. Da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist und keine Buchhaltung geführt wurde, ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen nicht möglich. Im Rahmen des Konkursverfahrens wurden jedenfalls Forderungen im Betrag von über Fr. 200'000.00 eingegeben.