Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6).