Für die Strassenverkehrsdelikte hat die Vorinstanz eine unbedingte Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 ausgefällt. Da die Geldstrafe im Vergleich zur Freiheitsstrafe – auch bei Gewährung des bedingten Vollzugs – die mildere Sanktion darstellt (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.2.1), ist das Obergericht diesbezüglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Strafart gebunden. 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die Misswirtschaft im Zusammenhang mit der E._____ AG als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 15 -