welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, bereits aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens, jedoch auch aus Gründen der Spezialprävention einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug des Beschuldigten ergibt, ist er mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 17. November 2014 wegen Betrugs zu einer teilbedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil handelte. Davon wurden 160 Tagessätze vollzogen.