Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung des vollziehbaren Teils auf 6 Monate zu verurteilen. Zudem sei von einer Geldstrafe als Zusatz- sowie Widerrufsstrafe früherer Verurteilungen abzusehen (vgl. Berufungserklärung S. 2). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.