4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 13. März 2024 sowie unter Widerruf der mit Strafbefehl vom der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 3. April 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen – zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 10).