SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG und der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV (Rückwärtsfahren auf der Autobahn) sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV (Nichtbeachten der Sperrfläche) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.