4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 und. 3 SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m.