Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits bei der Übernahme kein klares Bild über die finanzielle Situation der Gesellschaft hatte. Indessen war ihm bewusst, dass sich kaum Aktiva in der Gesellschaft befanden. Angesichts dieser Ausgangslage hätte dem Beschuldigten spätestens als kaum Aufträge, dafür jedoch Betreibungen eingingen, bewusst sein müssen, dass eine Überschuldung bestand. Indem er jedoch untätig blieb und die finanzielle - 13 - Schieflage dadurch weiter verschlimmerte, hat er Letzteres zumindest in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.