3.5.3. In subjektiver Hinsicht bestehen für das Obergericht entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keinerlei Zweifel daran, dass er um die Überschuldung der G._____ GmbH gewusst und dennoch untätig geblieben ist. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe mit der Übertragung der Gesellschaft auch Buchhaltungsunterlagen erhalten, die er studiert habe. Die Gesellschaft habe praktisch keine Schulden gehabt, weil keine Betreibungen registriert gewesen seien. Allerdings habe sich nach der Übernahme herausgestellt, dass Schulden nicht bezahlt worden seien, weshalb es zu Betreibungen gekommen sei.