Die Untätigkeit des Beschuldigten hatte zur Folge, dass sich die finanzielle Lage der Gesellschaft weiter verschlechterte. Insbesondere hat er es unterlassen, der SUVA zu melden, dass die Gesellschaft über keine Angestellten mehr verfügt (GA act. 83), was zu einer hohen Forderung führte, welche schliesslich in den Konkurs der Gesellschaft führte. Ausserdem hat er auch nach seiner Inhaftierung im Juni 2021 keinerlei Aufträge mehr ausgeführt und sich nicht mehr weiter um die Firma gekümmert. Beides führte dazu, dass sich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mehrten, sich die finanzielle Lage weiter verschlechterte und bis zur Konkurseröffnung Betreibungen im Umfang von rund Fr. 75'000.00