Beschuldigten hätte bewusst sein und ihn dazu veranlassen müssen, Massnahmen zu treffen. Es ist jedoch unbestritten, dass er weder eine Zwischenbilanz erstellt, eine Gesellschafterversammlung einberufen, Sanierungsmassnahmen beantragt oder den Richter benachrichtig hat (vgl. GA act. 82 und 100). Auch eine Buchhaltung hat er seit seiner Übernahme der Gesellschaft bis zum Konkurs nicht geführt (GA act. 100). Gestützt darauf hat der Beschuldigten die ihm obliegenden Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer in arger Weise verletzt.