3.5.2. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH oblag dem Beschuldigten wiederum die unübertragbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 OR und Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Am 9. November 2020 wurde die Gesellschaft wegen einer Steuerforderung in Höhe von Fr. 809.00 betrieben und dafür ein Verlustschein ausgestellt (UA act. 1.7/253 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, belegt die Tatsache, dass wegen eines derart geringen Betrages ein Verlustschein