3.4.3. In subjektiver Hinsicht gilt grundsätzlich das bereits im Zusammenhang mit der Gläubigerschädigung ausgeführte (vgl. oben). Der Beschuldigte wusste spätestens im Zeitpunkt, als er zur Konkurseinvernahme vorgeladen wurde, um die bestehende Überschuldung seines Unternehmens. Im Wissen darum blieb er nicht nur untätig, sondern verringerte das Vermögen bewusst, indem er ihr mittels Barbezüge sämtliches verbleibendes Vermögen entzog. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, die bereits bestehende wirtschaftliche Schieflage weiter zu verschlimmern und somit hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt.