Das Verhalten des Beschuldigten, insbesondere die Barentnahmen hatten zur Folge, dass sich die finanzielle Situation der B._____ GmbH weiter verschlechterte. Nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiva blieben Gläubigerforderungen in der Höhe von über Fr. 220'000.00 ungedeckt (UA act. 1.7/101). Entsprechend ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Tathandlungen des Beschuldigten und der eingetretenen Verschlimmerung der Überschuldung des Unternehmens erstellt. Mit der Konkurseröffnung am tt.mm. 2019 ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung eingetreten und somit der objektive Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt.