Dieser Umstand war dem Beschuldigten unabhängig von der nicht vorhandenen Buchhaltung spätestens mit der Zustellung der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau betreffend Konkursbegehren bewusst war (vgl. UA act. 1.7/168). Statt jedoch eine der in Art. 725 OR (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen, entzog der Beschuldigte der Gesellschaft durch die zahlreichen Barbezüge Vermögens in Höhe von Fr. 167'780.00 (UA act. 1.7/57 ff.).