725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Gläubigerschädigung ausgeführt (vgl. oben), war die Firma bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschuldigten überschuldet, was unter anderem am geringen Kontosaldo, als auch daran erkennbar ist, dass bereits für relativ geringe in Betreibung gesetzte Forderungen Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. UA act. 1.7/95 ff.). Dieser Umstand war dem Beschuldigten unabhängig von der nicht vorhandenen Buchhaltung spätestens mit der Zustellung der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau betreffend Konkursbegehren bewusst war (vgl. UA act.