3.4.2. Der Beschuldigte war im Zeitraum vom tt.mm. 2019 bis zum tt.mm. 2019 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH im Handelsregister eingetragen (UA act. 1.7/23). Als solcher oblag dem Beschuldigten die unübertragbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 OR und Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung).